Der Bundesgerichtshof hat heute darüber entschieden, ob ein offenes WLAN, welches von Dritten für “zwielichtige” Aktivitäten genutzt wird, dem Betreiber zum Verhängnis werden kann.
Das Urteil ist recht Verbraucher freundlich ausgefallen, demnach kann zwar eine Unterlassung des Betriebs, allerdings kein Schadenersatz vom Betreiber gefordert werden. Eine solche Forderung nach Unterlassung kostet den Betreiber des WLAN maximal 100€, eine Abmahnung würde massiv mehr kosten.
Allerdings ist man dazu verpflichtet, sein WLAN mit den “zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme üblichen Sicherheitsvorkehrungen” abzusichern.
*Furzgeräusch*
Was ist denn bitte eine “übliche Sicherheitsvorkehrung”? RADIUS? WEP? 2048bit SSL-VPN?
In diesem besonderen Fall hat der Betreiber nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt des Verstoßes in Urlaub war, hätte er das nicht gekonnt, wäre er wohl nicht so einfach davon gekommen.
Wie sieht das jetzt aus, wenn ein Fachkundiger, wie z.B. “Ich” ein offenes WLAN betreibt, ggf. sogar aus voller Absicht und hier jemand Schindluder damit treibt? Hätte ich dagegen vorgehen müssen, weil ich ja wissen sollte, was ich tue? Muss ich erst in den Urlaub fahren, damit ich schuld-frei bin? Alles sehr undurchsichtig und vor allem mit massiven Gerichtskosten verbunden, wenn man tatsächlich mal in diese Situation kommt…
George

